Allgemeine Informationsvertragsbedingungen
wiwewa music college
zwischen
Dir
– nachfolgend „ Informationsbesteller“ genannt –
und
wiwewa music
c/o wiwewa entertainment UG (haftungsbeschränkt)
Heydingerstraße 4
66740 Saarlouis
Deutschland
Vertreten durch: Christoph Bäcker
– nachfolgend „wiwewa“ genannt –
Präambel
Die Mission von wiwewa im Rahmen des wiwewa music college ist es, Musiker*innen, Solo-Artists und Bands zu mehr Erfolg bezüglich ihrer Musikkarriere zu verhelfen. Dafür vermittelt wiwewa praktisches Musikmarketing-Wissen, beispielsweise wie man neue Fans und Reichweite über das Internet gewinnt, um sich langfristig und erfolgreich in der Musikbranche etablieren zu können.
Daher bietet wiwewa Unternehmen und Privatpersonen an verschiedenen Stellen an, einen sog. Informationsvertrag zu schließen. Dabei verpflichtet sich wiwewa gegenüber den Informationsbestellern, sie regelmäßig mit Weiterbildungs- und Schulungsmaterial, aber auch mit allgemeinen Informationen zu versorgen. Hierbei sind vier wesentliche Vertragsbestandteile besonders wichtig:
Erstens ist es Mission von wiwewa, (meist kleinere und aufstrebende) Musiker*innen zu unterstützen. Daher richtet sich das Angebot auf Abschluss eines Informationsvertrages vornehmlich an Musiker*innen, Solo-Artists, Band-Mitglieder und alle, die privat oder beruflich mit Musik zu tun haben. Zweitens wird der Gegenstand des jeweiligen Informationsvertrages einerseits bei der konkreten Bestellung und ergänzend durch diese Allgemeinen Informationsbedingungen (AIB) bestimmt. Drittens kann der Informationsbesteller den Vertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen und formlos beenden. Viertens ist dieser Informationsservice unentgeltlich.
§ 1 Vertragsgegenstand, Pflichten von wiwewa
(1) Gegenstand des Vertrages ist es, dass wiwewa den Informationsbesteller mit Informationen über alle denkbaren Kontaktkanäle (Briefpost, SMS, E-Mail, soziale Netzwerke und vergleichbare Kontaktkanäle) versorgt. Grundsätzlich sind die Themen dieser Informationen durch den konkreten Informationsvertrag (Produkt- und/oder Leistungsbeschreibung) festgelegt. In jedem Fall können dies aber Informationen aus den folgenden Themenbereichen sein:
– Neuigkeiten, Tipps und Strategien für zielführendes Musikmarketing mit Hilfe von Branding, Social Media, Promotion etc.
– Updates zu neuen YouTube-Videos, Podcast-Folgen oder anderem Social Media Content von wiwewa
– Informationen zu Produkten und Dienstleistungen von wiwewa sowie verwandten Produkten Dritter
– Einladungen zu Live- und Onlinetrainings von wiwewa und empfehlenswerter Dritter zum Rahmenthema Musikmarketing
(2) wiwewa ist mit Blick auf Absatz 1 u.a. auch dazu verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Informationen auch in sozialen Netzwerken und vergleichbaren Kontaktkanälen auszuliefern. Hierfür ist wiwewa, soweit technisch möglich, verpflichtet, die E-Mail-Adresse in eine Custom Audience bei Facebook oder in eine „similar audience“ bei Google hochzuladen und sofern dies möglich ist, auch dort Informationen auszuliefern. Dies gilt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3.
(3) wiwewa ist ferner verpflichtet, den Informationsbesteller, sofern dieser bereits zu einem Webinar angemeldet ist, im Rahmen der technischen Möglichkeiten nach von Werbeanzeigen für potenzielle neue Webinar- oder Schulungsteilnehmer in Facebook oder bei Google auszuschließen. Dazu muss wiwewa die E-Mail-Adresse in eine Custom Audience bei Facebook oder in eine „similar audience“ bei Google hochladen. Bei Werbeanzeigen für potenzielle neue Schulungsteilnehmer werden die Informationsbesteller ausgeschlossen.
(4) Ein Anspruch darauf, dass alle diese Themenbereiche abgedeckt werden besteht nicht.
(5) Ferner schuldet wiwewa auch keine Beratung und auch nicht die Prüfung dieser Informationen auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur die Verschaffung der Informationen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Informationsvertrag kommt zustande, wenn der Informationsbesteller entweder digital, schriftlich oder auf andere eindeutige (u.a. auch konkludente) Form eine Leistung von wiwewa abfordert, in deren Produkt- oder Leistungsbeschreibung auf den Abschluss eines Informationsvertrages hingewiesen wird, hierzu zählt auch der Erwerb von Produkten jeglicher Art von wiwewa über den Reseller CopeCart GmbH.
(2) Hierbei werden auch diese AIB Bestandteil des Vertrages.
§ 3 Unentgeltlichkeit
Der Informationsbesteller muss kein Geld für die Beziehung der Informationen zahlen.
§ 4 Beendigung des Informationsvertrages
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne Achtung einer Frist kündigen.
(2) Sofern der Informationsbesteller parallel Kunde der CopeCart GmbH ist und über dieses Vertragsverhältnis Zugang zu Produkten von wiwewa erhält, ist der Bestand dieses Informationsvertrages nicht vom Bestand des Vertrages zur CopeCart GmbH abhängig.
§ 5 Haftung
(1) wiwewa haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet wiwewa – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden.
(3) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
(4) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
(5) Soweit die Haftung nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von wiwewa.
§ 6 Änderungsvorbehalt
wiwewa ist berechtigt, diese AIB einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen oder zur Erweiterung des Informationsangebots oder der Informationskanäle notwendig ist. Über eine Änderung wird der Informationsbesteller unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse informiert. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Informationsbesteller nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis wiwewa gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht.
Stand: 3. März 2021